Page 53 - „Helft-uns-helfen!“
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Ausbildung der Pflegekräfte
„Schwester“ ist nicht gleich „Schwester“
Während im normalen Sprachgebrauch allgemein von „der Schwester“ gesprochen wur- de, waren die offiziellen Dienstbezeichnungen stark differenziert und streng geregelt. So durften Schwesternhelferinnen und Helferinnen sich vor dem Patienten nicht selbst als „Schwester“ bezeichnen. Verstöße gegen diese Anweisung wurden gerügt. In einem Brief von Gertrud Thiele an eine Helferin ist zu lesen:
„Sie dürfen sich selbst nicht als ‚Schwester‘ bezeichnen. Sie sind Helferin und wenn Sie Ihre Prüfung bestanden haben und Ihre Ernennungsurkunde besitzen[,] sind Sie Schwesternhel- ferin. Als Schwester darf sich nur jemand bezeichnen, der das Staatsexamen der großen Krankenpflege gemacht hat. Daß Helferinnen, Schw.-Helf. und Hilfsschwestern von den Patienten, Soldaten usw. als Schwester angeredet werden, ist selbstverständlich, da alle die Haube tragen und Uneingeweihten die Unterschiede nicht bekannt sind. Ich bitte dieses strengstens zu beachten, da eine falsche Anmaßung zu Titeln strafrechtlich verfolgt wird.“81
Man unterschied zwischen Voll-, Lern- und Hilfsschwestern sowie Schwesternhelferinnen und Helferinnen. Männliche Krankenpfleger wurden getrennt von den Frauen ausgebildet.
Vollschwester
Vollschwestern hatten nach ihrer Ausbildung das große Krankenschwesternexamen zu ab- solvieren. Durch das „Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz“ vom Dezember 1937 wurde die Ausbildungszeit zur Vollschwester von drei auf zwei Jahre verkürzt. Während der Aus- bildung wurden die jungen Frauen einem Mutterhaus zugewiesen. Seit September 1940 bekamen DRK-Helferinnen, die im Sanitätsdienst der Wehrmacht eingesetzt waren, neun Monate ihrer Arbeit auf die Ausbildung angerechnet und konnten nach sechs Monaten (Unterrichtszeit von 100 Stunden) ihre Prüfung zur Schwester ablegen.82
Während des Kriegs wurde die Ausbildungsdauer immer weiter verkürzt. Da der Bedarf an ausgebildeten Schwestern stetig stieg, konnte man als Schwesternhelferin durch einen drei Monate dauernden „Blitzkursus“ in einem Mutterhaus zum Staatsexamen zugelassen werden.83 Die Anzahl der Mutterhäuser stieg zwischen 1933 und 1939 von 57 auf 65.84
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