Page 57 - „Helft-uns-helfen!“
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Ausbildungsinhalte
Über die Ausbildungsinhalte der angehenden Schwestern informierte Paragraf 8 der Aus- führungsverordnung.
(1) Die Ausbildung geschieht vorwiegend praktisch.
(2) Dem theoretischen Unterricht ist das amtliche Krankenpflegelehrbuch
zugrunde zu legen.
(3) Der theoretische Unterricht ist in mindestens 200 Unterrichtsstunden zu erteilen,
davon mindestens 100 Stunden durch Ärzte. Mit dem theoretischen Unterricht
ist bereits im ersten Halbjahr zu beginnen.
(4) Der Unterricht umfasst folgende Lehrfächer:
I. Berufsehre und Berufskunde,
II. weltanschauliche Schulung, Erb- und Rassenkunde, Erb- und
Rassenpflege, Bevölkerungspolitik,
III. Bau und Verrichtungen des menschlichen Körpers, Gesundheitslehre,
allgemeine und persönliche Hygiene,
IV. Krankheitslehre (Allgemeines, Krankheitserscheinungen, Infektions-
krankheiten),
V. Ernährung (Grundlagen, Krankenkost),
VI. Krankenpflege (Versorgung des Kranken und Hilfsleistung bei der
Untersuchung, Ausführung ärztlicher Verordnungen, Hilfsleistungen bei Operationen, Erste Hilfe bei Unglücksfällen, Pflege bei übertragbaren Krankheiten, einschließlich Geschlechtskrankheiten, Kenntnis der amtlichen Desinfektionsanweisungen, Pflege Geisteskranker, Pflege Sterbender),
VII. Volksgesundheitspflege (Wochenpflege, Säuglingspflege, gesundheitliche Vor-, Für- und Nachsorge),
VIII.Gesetze und Verordnungen,
IX. Sozialversicherung und Unfallverhütungsvorschriften.
(5) Die Ausbildung ist durch tägliche, planmäßige Körperschulung zu ergänzen.“93
Hilfsschwester
Als Hilfsschwestern wurden die Schwesternhelferinnen bezeichnet, die im Ausland oder in den besetzten Gebieten in den Kriegslazaretten arbeiteten. Als Vorbereitung auf ihre an- spruchsvolle Aufgabe absolvierten sie einen vierwöchigen Vorbereitungslehrgang.
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