Page 102 - „Helft-uns-helfen!“
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Vorschrift des § 626 des BGB. anzusehen, da das Gefolgschaftsmitglied im Dienst untreu wurde und das Vertrauen missbraucht hat. Oberstabs- und Chefarzt.“140
Am 8. März 1944 nahm die DRK-Oberwachtführerin Thiele in einem Brief an die Landes- stelle IX in Weimar Stellung zu den Vorwürfen: „Da es sich auch nach den Aussagen der Helferin nicht um einen Diebstahl, sondern um eine Unzuverlässigkeit und Saumseligkeit handelt, zu der die Helferin trotz vielfacher Ermahnungen neigt, wird die Landesstelle um Stellungnahme gebeten, ob in diesem Fall Rat zum freiwilligen Austritt noch als ausreichen- de Sühne angesehen wird, oder ob Dauerausschluss angezeigt ist.“141
Doch anscheinend konnte man keine Lösung finden, denn vier Wochen später „... teilt das Reserve-Lazarett Bad-Salzschlirf mit, dass eine Entscheidung in Sachen ... noch nicht getroffen worden ist. Der Tatbericht wurde zuständigkeitshalber der Staatsanwaltschaft in Hanau übersandt. Oberstabs- u. Chefarzt.“
Schließlich wurde die Helferin ... „mit 8 Wochen Gefängnis – umgewandelt in 200 RM – Geldstrafe – wegen Eigentumsvergehen vom Amtsgericht Fulda bestraft.“142
Bei der Befragung gab ihre Zimmergenossin, DRK-Helferin Else Sonnemann, an:
„Ich bin seit dem 16. Dezember 43 im Reserve-Lazarett Bad-Salzschlirf als DRK-Helferin beschäftigt und teilte im Hause Henning mein Zimmer mit der DRK-Hn. ... Kurz nach dem Einzug derselben bemerkte ich, dass verschiedene Wäschestücke wie Hüfthalter, einige Schlüpfer und ein Schwesternkragen abhandengekommen waren. Nach längerer Beob- achtung und einer Durchsuchung der Sachen von Schw. ... konnten die Gegenstände vorgefunden werden. Zur Rede gestellt gab sie zu, die oben erwähnten Gegenstände an sich genommen zu haben. Die Rückgabe der Sachen erfolgte bis auf einen Schlüpfer und den Schwesternkragen.“143
Das DRK Gelnhausen wollte die Sache wohl auf sich beruhen lassen, doch die Lan- desstelle IX in Weimar erinnerte am 15. März 1944 und am 11. September 1944 daran: „Auf das o.a. Schreiben der Landesstelle ist bisher noch nichts erfolgt. An die Erledigung wird erinnert. Der Leiter der Personalhauptabteilung.“144
Am 2. August 1944 schrieb die Landesstelle erneut an die DRK-Kreisstelle Gelnhausen:
„In der Anlage wird im Nachgang zu der Entlassungsbenachrichtigung abschriftlich der Vorgang übersandt, der zur fristlosen Entlassung der Helferin geführt hat. Die Kreisstelle
 
























































































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